Abmahnung

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 29.01.2005

Wann darf der Arbeitgeber abmahnen?

Verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten, in dem er beispielsweise Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers nicht beachtet, gegen betriebliche Regelungen verstößt, verspätet die Arbeit aufnimmt oder seiner Meldepflicht bei Erkrankungen nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren.

Das BAG hat in mehreren Entscheidungen festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Abmahnung bestimmte Formalien beachten muss, andernfalls die Abmahnung unwirksam ist. Der Arbeitgeber muss hiernach das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers genau beschreiben und darlegen. Er muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sein Verhalten vertragswidrig ist und nicht hingenommen wird. Die Abmahnung muss also deutlich machen, dass der Arbeitgeber sich mit dem Verhalten des Arbeitnehmers nicht einverstanden erklärt und der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss, zu denen auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zählen kann.

Ist die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß, enthält sie unrichtige Tatsachen oder wird das Verhalten des Arbeitnehmers rechtlich unzutreffend gewertet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, der notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber eine unwirksame Abmahnung nicht zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung verwenden.
 
Aber auch eine berechtigt ausgesprochene Abmahnung verliert im Laufe der Zeit ihre Wirkung. Feste Tilgungsfristen gibt die Rechtsprechung hierfür zwar nicht vor, da stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Bei durchschnittlich gelagerten Pflichtenverstößen wird man aber von einem Zeitrahmen von etwa zwei Jahren ausgehen können.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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