Anspruch auf Elternteilzeit – Nicht mit Schlagworten abspeisen lassen!

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 19.08.2006

Anspruch auf Elternteilzeit – Nicht mit Schlagworten abspeisen lassen!

 

Wie aus einem Bericht des Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend hervorgeht nehmen ca. 85 % der elternzeitberechtigten Haushalte nach der Geburt eines Kindes Elternzeit in Anspruch. Dies bedeutet aber nicht zwingend, völlig auf das Arbeitseinkommen eines Elternteils verzichten zu müssen. So arbeiten rund 35 % derjenigen, die Elternzeit beanspruchen, in Teilzeit und können sich dabei auf einen gesetzlichen Anspruch in Form des § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz berufen. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches auf Elternteilzeit ist zunächst, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer – Auszubildende werden nicht mit gerechnet – beschäftigt. Daneben muss das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen bestehen. Schließlich ist ein schriftlicher Antrag des Arbeitnehmers nötig, aus dem die gewünschte Wochenarbeitszeit sowie die gewünschte Arbeitszeitverteilung hervorgehen muss. Die Verringerung der Arbeitszeit muss dabei einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten umfassen und die Wochenarbeitszeit mindestens 15 Wochenstunden betragen. Zwar kann der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen seines Mitarbeiters ablehnen, dies darf jedoch nicht willkürlich erfolgen. Einer gerichtlichen Überprüfung wird die Ablehnung nur dann Stand halten, wenn dem Antrag „dringende betrieblichen Gründen“ entgegenstehen und die Ablehnung form- und fristgerecht erfolgt ist.

Der immer stärker im Vordergrund stehende Wunsch Familie und Karriere unter einen Hut zu bringen, löst eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen und der Ausgestaltung der Teilzeitarbeit während der Elternzeit aus. So stellt sich beispielsweise die Frage, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin sich zunächst entscheidet, drei Jahre Elternzeit mit voller Freistellung in Anspruch zu nehmen, im Laufe der Elternzeit aber doch lieber in Teilzeit arbeiten möchte. Mit dieser Fallkonstellation hatte sich das Bundesarbeitsgericht im April des vergangenen Jahres zu befassen und eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitreichende Entscheidung getroffen.

 

Geklagt hatte eine Diätassistentin, die sich zunächst entschieden hatte, ihre Elternzeit von drei Jahren voll auszuschöpfen und sich für diesen Zeitraum von der Arbeit komplett freistellen zu lassen. Nach einem halben Jahr änderte sie ihre Meinung und verlangte die Beschäftigung als Teilzeitkraft. Der Arbeitgeber verweigerte dies unter dem Hinweis darauf, dass er für die Dauer der Elternzeit befristet eine Ersatzkraft eingestellt habe und weder diese noch ein anderer bei ihm beschäftigter Diätassistent sich bereit erklärt habe, seine Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren. In der Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht die Klage der Arbeitnehmerin unter Hinweis auf die einmal getroffene Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, seine Entscheidung wechselnden Wünschen seiner Arbeitnehmer anzupassen. Das Bundesarbeitsgericht entschied zwar im Ergebnis gegen die klagende Arbeitnehmerin, machte in seiner Entscheidungsbegründung aber deutlich, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht daran gehindert sei, erst im Laufe der Elternzeit einen Antrag auf Elternteilzeit zu stellen und zwar unabhängig davon, ob zunächst die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war. Diesen Grundsatz schränkte das Bundesarbeitsgericht aber insoweit ein, dass der Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung dringende betriebliche Gründe entgegenhalten kann. Ein solcher Grund sei u.a. dann gegeben, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der ursprünglich mitgeteilten Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt hat, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und auch andere vergleichbare Mitarbeiter ebenfalls nicht zu einer Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit sind (BAG Urteil vom 19.04.05, Az.:9 AZR 233/04).

 

Eine weitere Fragestellung, nämlich ob der Arbeitgeber ein Teilzeitverlangen während der Elternzeit mit der Begründung ablehnen kann, dass ein Arbeitsplatz vertretungsweise nicht neu besetzt wird, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden ist, hat das Landesarbeitsgericht Hamm kürzlich beschäftigt. Mit Urteil vom 15. Februar 2006 (Az.: 9 Sa 1601/04) hat das Landesarbeitsgericht diese Frage verneint und klargestellt, dass unabhängig von der Elternzeit des Arbeitnehmers das übliche Prozedere bei Wegfall eines Arbeitsplatzes durchlaufen werden muss. Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl erfolgen muss und ggfs. ein anderer Arbeitnehmer den Platz für den Teilzeitberechtigten frei machen muss. Unter Umständen kommt auch die Aufspaltung einer anderweitig besetzten Vollzeitarbeitstelle in zwei Halbtagsstellen in Betracht, wobei dann gegenüber dem bisherigen Vollzeitmitarbeiter eine Änderungskündigung ausgesprochen werden muss. Der Arbeitgeber wird jedenfalls nach der Entscheidung des LAG Hamm nicht einwenden können, dass es ihm nicht zuzumuten sei, wegen der Elternzeit des Arbeitnehmers einen Vollzeitmitarbeiter zu kündigen.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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