Arbeitszeit - ein Wort mit vielen Bedeutungen

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 29.04.2006

Arbeitszeit – ein Wort mit vielen Bedeutungen

 

Unter dem Begriff der Arbeitszeit versteht man in arbeitsrechtlicher Hinsicht die Zeit, in der der Arbeitnehmer gemäß den arbeitsvertraglichen Bestimmungen dem Arbeitgeber mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung stehen muss. Damit ist alles und zugleich nichts gesagt. So lautet denn auch schon die erste Frage, wann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass „die Uhr zu ticken beginnt“, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz eingenommen hat bzw. ihn wieder verlässt. Der Weg dorthin über das Betriebsgelände gehört also ebenso wenig zur Arbeitszeit wie die Zeit, die der Arbeitnehmer für das An- und Auskleiden benötigt. Seinen Arbeitsplatz auf´s Spiel setzt daher, wer den Arbeitsplatz verlässt, sich dann umzieht und hiernach erst das betriebliche Zeiterfassungssystem betätigt, also später „absticht“. Ebenso wird auch die „Gefälligkeit“ für einen Kollegen „mitzustechen“ regelmäßig als Arbeitszeitbetrug gewertet, mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann.

 

Konkrete Regelungen über die Arbeitzeit finden sich in zahlreichen rechtlichen Bestimmungen wieder. In erster Linie ist dabei das Arbeitszeitgesetz zu erwähnen, das den Schutz des Arbeitnehmers verfolgt und festlegt, wann und wie lange ein Arbeitnehmer beschäftigt werden darf. Die tägliche Höchstarbeitzeit beträgt grundsätzlich acht Stunden, wobei diese Grenze auf bis zu 10 Stunden erhöht werden kann, wenn in gewissen Ausgleichszeiträumen ein Durchschnitt von acht Stunden gewahrt bleibt. Die Anwesenheitszeit im Betrieb kann aber darüber hinausgehen, wenn etwa der Arbeitnehmer sich in so genannter Arbeitsbereitschaft halten muss. Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitzeit, da hierunter - wie das BAG formuliert - „die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“ zu verstehen ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer zwar nicht arbeiten muss, aber jederzeit in der Lage sein muss, seine eigentliche Tätigkeit aufzunehmen. Da der Arbeitnehmer während der Arbeitsbereitschaft nicht der vollen Belastung seiner Tätigkeit ausgesetzt ist, kann die Arbeitzeit auch über der durch das Arbeitszeitgesetz geregelten höchst zulässigen Arbeitszeit liegen, wenn dies in einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Dies gilt etwa bei Feuerwehren oder Notdiensten.

 

Ferner regelt das Arbeitszeitgesetz unter welchen Voraussetzungen an Feiertagen gearbeitet werden darf und, dass dem Arbeitnehmer nach Arbeitsende mindestens 11 Stunden Ruhenszeit zur Verfügung stehen müssen. Schließlich wird genau vorgegeben, wann und wie lange Pausen gemacht werden müssen.

 

Das Arbeitszeitgesetz enthält dagegen weder Regelungen über das Volumen der wöchentlich bzw. monatlich zu erbringenden Arbeitsleistung noch über die hierfür vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Vergütung. Hierüber geben vielmehr der einzelne Arbeitsvertrag oder Tarifverträge Auskunft. Die Lage der Arbeitszeit, also der Arbeitsbeginn sowie das Ende der Arbeitszeit, wird grundsätzlich durch den Arbeitgeber unter Beachtung der beiderseitigen Interessen und der Regelungen des Arbeitsvertrages festgelegt. Zur Schichtarbeit ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist und bei Vorhandensein eines Betriebsrates, wenn dieser nach den Regelungen des Betriebsverfassungsrechts bei der Festlegung der Schichtzeiten beteiligt wurde.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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