Das Arbeitszeugnis - die Visitenkarte des Arbeitnehmers

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 30.10.2004

Dem Arbeitzeugnis kommt ein hoher Stellenwert zu, da es regelmäßig den Ausschlag für die Arbeitgeberentscheidung gibt, wer von mehreren Bewerbern den ausgeschrieben Arbeitsplatz erhält. Man unterscheidet zwischen dem "einfachen Zeugnis“, welches neben den Angaben über die Person des Arbeitnehmers lediglich die Art und Dauer der Beschäftigung enthält und dem "qualifizierten Zeugnis", welches darüber hinaus auch eine Beurteilung der Leistung sowie der Führung des Arbeitnehmers umfasst. Der Arbeitgeber ist nicht von sich aus verpflichtet, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Hierauf hat der Arbeitnehmer erst dann einen Rechtsanspruch, wenn er diesen Wunsch auch gegenüber dem Arbeitgeber äußert.

Ein Zeugnis muss grundsätzlich richtig sein und den Tatsachen entsprechen. Der Arbeitgeber darf also einerseits den Arbeitnehmer nicht - auch nicht mit verklausulierten Formulierungen - „in die Pfanne hauen“, andererseits kann der Arbeitnehmer aber ebenso wenig verlangen, dass er „über den grünen Klee“ gelobt wird, wenn seine Leistungen eher mäßig waren.

Besonderer Augenmerk sollte auf die Leistungsbewertung gelegt werden, bei der es um die konkrete Beurteilung der Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der Arbeitsweise und des Arbeitserfolges des Arbeitnehmers geht und die mit der zusammenfassenden
Leistungsbeurteilung - der „Schulnote“ - endet. Bei einer sehr guten Leistungsbewertung wird der Arbeitgeber gewöhnlich die Formulierung "Herr/Frau XY hat seine/ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“ wählen, bei einer guten Leistungsbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit".

Ein überdurchschnittliches Zeugnis sollte mit einer Schlussformulierung abschließen, in der sich der Arbeitgeber für die Mitarbeit des Arbeitnehmers bedankt, sein Bedauern über dessen Weggang zum Ausdruck bringt und diesem für die Zukunft alles Gute wünscht. Aber auch wenn derartige Schlussformulierungen häufig verwendet werden, so hat der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen Rechtsanspruch hierauf. Daher ist insbesondere im Rahmen von Beendigungsvereinbarungen daran zu denken, entsprechende Formulierungen verbindlich zu vereinbaren.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rheinstraße 20, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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