Der befristete Arbeitsvertrag

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 18.12.2004

Befristete Arbeitsverträge sind mittlerweile auf dem Arbeitsmarkt keine Seltenheit mehr. Für den Arbeitgeber haben Sie den Vorteil, dass er vorübergehenden Personalbedarf decken kann und mit dem Auslaufen der Befristung das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass er sich über eine Kündigung und einen eventuell kostspieligen Kündigungsschutzprozess Gedanken zu machen braucht. Zwar ist für den Arbeitnehmer der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses unter Umständen mit der Chance verbunden, später in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, gleichwohl darf mit der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages nicht der Kündigungsschutz umgangen werden. Dies wird sichergestellt durch die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Eine hiernach unzulässige Befristung führt nämlich im Ergebnis dazu, dass der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, § 16 TzBfG.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf in jedem Fall zur Wirksamkeit der Schriftform. Grundsätzlich ist eine kalendermäßige Befristung zulässig, wenn für die Befristung ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Wann dies der Fall ist, wird durch § 14 Abs. 1 TzBfG geregelt. Ohne einen derartigen Grund kann das Arbeitsverhältnis nur unter der Voraussetzungen, dass es sich um eine Neueinstellung des Arbeitnehmers handelt – also dieser zuvor weder befristet noch unbefristet für den Arbeitgeber tätig war -  für die Dauer bis zu maximal zwei Jahren befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre ist die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig. Die Befristung muss also nicht von vornherein auf zwei Jahre abgeschlossen sein.

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen, so muss beachtet werden, dass dies nur innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung durch Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht möglich ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Befristung als wirksam.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rheinstraße 20, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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