Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Teil 4)

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 02.04.2005

Die verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung ist neben der personen- und betriebsbedingten Kündigung eine der drei Kündigungsvarianten, welche das Kündigungsschutzgesetz als sozial gerechtfertigt und damit wirksam ansieht.

Eine „verhaltensbedingten Kündigung“ kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer gegen seine rechtlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Durch das Verhalten des Arbeitnehmers müssen konkrete Störungen im Leistungs- oder Vertrauensbereich auftreten. Die Palette der möglichen Pflichtverletzungen ist dabei groß und umfasst z.B. ständiges Zuspätkommen, wiederholte Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit, private unerlaubte Telefon- bzw. Internetnutzung, rechtswidrige Arbeitsverweigerung, Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen, Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, zu langsame oder fehlerhafte Arbeitsleistung.

Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung je nach Schwere des Verstoßes eine, gegebenenfalls aber auch mehrere, einschlägige Abmahnungen ausgesprochen hat. Lediglich bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, bei denen der Arbeitnehmer von vornherein davon ausgehen musste, dass sie vom Arbeitgeber nicht gebilligt werden, ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung (z.B. bei Diebstahl oder Unterschlagung des Arbeitnehmers im Betrieb).

Anders als bei einer personenbedingten Kündigung (z.B. wegen Krankheit) rechtfertigen Gründe in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch schuldhaft gehandelt hat. Aber selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss vor der verhaltensbedingten Kündigung eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erfolgen.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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