Krankenhausaufenthalt allein rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 28.10.2006

Kündigungsrecht: Krankenhausaufenthalt allein rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Hat ein Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten, so hat er lediglich drei Wochen ab dem Zugang Zeit, sich hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren. Dies gilt seit dem Jahr 2004 für alle Kündigungen. Ausgenommen hiervon ist lediglich eine mündliche Kündigung, die wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksam ist. Kündigt ein Arbeitgeber nur mündlich, so muss er damit rechnen, dass der Arbeitnehmer auch noch später wirksam klagen kann. Ansonsten gilt, dass sämtliche Unwirksamkeitsgründe innerhalb der Dreiwochenfrist gerichtlich angegriffen werden müssen. Neben den Unwirksamkeitsgründen des Kündigungsschutzgesetzes gibt es eine Vielzahl weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe. So kann eine Kündigung beispielsweise wegen Verstoß gegen ein besonderes Kündigungsverbot (z.B. bei Betriebsratsmitgliedern), Verstoß gegen den speziellen Kündigungsschutz von Schwangeren, in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern oder Schwerbehinderten, unwirksam sein. Selbst in sog. Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann eine Kündigung z.B. wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung eines Mindestmaßes an sozialer Gerechtigkeit unwirksam sein. In allen Fällen gilt die eingangs erwähnte Klagefrist.

Hat der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist verstreichen lassen, tritt eine Fiktionswirkung ein und die Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung mit seinem Arbeitgeber verhandelt und deshalb zunächst von der Erhebung der Kündigungsschutzklage absieht. Die Klagefrist läuft trotzdem weiter. Zeichnet sich keine Einigung ab, so sollte daher vorsorglich zur Fristwahrung Klage erhoben werden.

Bei Fristversäumung sieht das Gesetz lediglich in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage vor. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Die Auslegung dieser Vorschrift wird von den Arbeitsgerichten sehr streng gehandhabt. So stellt z.B. die Unwissenheit des Arbeitnehmers über die einzuhaltende Klagefrist ganz generell keinen Grund für eine nachträgliche Zulassung dar. Auch eine Erkrankung des Arbeitnehmers rechtfertigt für sich genommen noch keine nachträgliche Zulassung. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Arbeitnehmer infolge der Erkrankung die rechtzeitige Klageerhebung objektiv unmöglich war, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit einer Beauftragung von Familienangehörigen oder Bekannten in Betracht ziehen muss.

Wie streng die Auslegung durch die Gerichte ist, zeigt der Fall eines im Krankenhaus befindlichen Arbeitnehmers über den das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden hatte. Mit Beschluss vom 1.3.2006 (Az.:3 Ta 23/06) lehnte das Landesarbeitsgericht die beantragte nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers mit dem Hinweis ab, dass allein das Vorliegen eines Krankenhausaufenthaltes noch keine nachträgliche Zulassung einer Klage rechtfertige. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitnehmer war bei dem beklagten Unternehmen als Elektroinstallateur beschäftigt. Im Jahr 2005 erschien er mehrere Tage nicht zur Arbeit, ohne sich bei seinem Arbeitgeber zu melden oder sein Fehlen zu entschuldigen. Hintergrund war, dass der nach eigenen Angaben alkoholsüchtige Arbeitnehmer in dieser Zeit exzessiv Alkohol zu sich genommen hatte. Wenige Tage nach seinem unentschuldigten Fehlen überwies ihn seine Hausärztin zu einer Entgiftung in eine Klinik, wo er circa einen Monat lang stationär behandelt wurde. Während dieser Zeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen die Kündigung zog der Arbeitnehmer vor Gericht - allerdings erst nach Ablauf der für die Kündigungsschutzklage geltenden Drei-Wochen-Frist. Das zunächst mit der Sache befasste Arbeitsgericht ließ die Kündigungsschutzklage nicht nachträglich zu. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers hatte auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht verwies in seiner Begründung darauf, dass eine nachträgliche Zulassung nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Angelegenheiten überhaupt nicht hätte wahrnehmen können oder aufgrund der stationären Behandlung keinen Kontakt zur Außenwelt gehabt hätte. Das Gericht machte deutlich, dass es ansonsten auch einem Krankenhauspatienten zumutbar ist, Angehörige oder Bekannte zu bevollmächtigen, alles Nötige zur Klageerhebung zu veranlassen, z.B. auch einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dass eine solche Möglichkeit in dem konkreten Fall nicht bestanden haben soll, sah das Gericht mangels entsprechender Glaubhaftmachung des Klägers nicht als gegeben an. Der Kläger hatte lediglich vorgetragen, dass es ihm während seines Klinikaufenthaltes nicht erlaubt war, die Station zu verlassen.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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