Kündigungsrecht: Schlampige Kündigung kann teuer werden!

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 27.01.2007

Kündigungsrecht: Schlampige Kündigung kann teuer werden!

Bereits seit einigen Jahren sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 623 vor, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag zwingend schriftlich erfolgen muss. Damit ist die in der Vergangenheit oft genutzte Möglichkeit der mündlichen Kündigung mittlerweile ausgeschlossen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch eine elektronische Form - z.B. per E-Mail oder SMS - bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausscheidet. Das gesetzliche Schriftformerfordernis setzt vielmehr voraus, dass die Kündigung von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben ist und in schriftlicher Form dem Arbeitnehmer zugeht. Dies hat zur Folge, dass auch die Übergabe einer Kündigungskopie oder die Übersendung der Kündigung per Telefax nicht ausreichend ist. Das gesetzliche Schriftformerfordernis soll der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen. Doch damit nicht genug. Die Kündigung muss zudem auch von der richtigen Person, also einem zum Ausspruch der Kündigung Berechtigten unterschrieben worden sein.

Kündigungsberechtigt ist grundsätzlich der Arbeitgeber, also z.B. in Einzelunternehmen der Inhaber oder bei einer GmbH der oder die Geschäftsführer gemeinsam als gesetzliche Vertreter der Firma. Insbesondere in größeren Unternehmen ist es üblich, dass eine Kündigung nicht vom Betriebsinhaber, dem Geschäftsführer oder Vorstand unterzeichnet wird, sondern von einem Bevollmächtigten. Wird die Kündigung beispielsweise von einem Prokuristen unterzeichnet, ist der Unterschied zwischen Einzel- und Gesamtprokura zu beachten. Welche Form der Prokura besteht, ist aus dem Eintrag im Handelsregister zu ersehen. Ist dort eingetragen, dass der Prokurist die Firma gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen vertritt (Gesamtprokura), so müssen beide die Kündigung unterzeichnen. Dem entgegen kann bei Vorliegen einer Einzelprokura – die heutzutage eher die Ausnahme bildet – der Prokurist die Kündigung allein unterzeichnen. Daneben wird man in der Regel auch bei Betriebsleitern und Leiter der Personalabteilung kraft ihrer Position im Unternehmen davon ausgehen müssen, dass diese zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt sind.

In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass Kündigungen von sonstigen Mitarbeitern des Unternehmens oder etwa dem Rechtsanwalt des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Generell ist auch dies möglich, allerdings müssen diese Personen der Kündigung eine schriftliche Vollmacht des Arbeitgebers beifügen, aus der ersichtlich wird, dass sie zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt sind. Liegt eine solche Vollmacht der Kündigung nicht bei, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung mit einer so genannten Vollmachtslosigkeitsrüge zurückweisen. Dann ist die Kündigung allein wegen der fehlenden Vollmachtsvorlage unwirksam, was für den Arbeitgeber regelmäßig bedeutet, dass der Ausspruch einer erneuten Kündigung erforderlich ist. Dies wiederum hat vielfach zur Folge, dass die ursprüngliche Kündigungsfrist nicht mehr gewahrt werden kann und der Arbeitgeber ggfs. weitere Lohnzahlungen leisten muss.

Arbeitnehmer sollten daher schon beim Empfang der Kündigung auf den Unterzeichnenden achten und im Zweifel vorsorglich die Kündigung mangels Vollmacht zurückweisen. Eine solche Zurückweisung hat unverzüglich - regelmäßig innerhalb einer Frist von einer Woche – gegenüber dem Arbeitgeber zu erfolgen. Diese Möglichkeit besteht später, also z.B. erst nach einigen Wochen im Kündigungsschutzprozess, nicht mehr, da die Rüge dann nicht mehr unverzüglich wäre.

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 8.12.2006 (Az.: 27 Ca 21/06) hat das Gericht auf einen weiteren Fallstrick für Arbeitgeber hingewiesen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Richter die fristlose Kündigung eines bei dem beklagten Arbeitgeber angestellten Kochs für formunwirksam erachtet, da der Assistent der Geschäftsleitung die Kündigung mit dem Zusatz „ i.A.“ unterschrieben hatte. Das Arbeitsgericht verstand die Verwendung des Kürzels „i.A.“ dergestalt, dass mit dem Zeichnen „im Auftrag“ keine Unterzeichnung als Vertreter erfolgte, sondern lediglich eine Botenhandlung für den maschinenschriftlich auf der Kündigung angeführten Geschäftsführer vorlag. Dessen Unterschrift fehlte aber, weswegen das Gericht das Schriftformerfordernis der Kündigung als nicht eingehalten sah. Im Ergebnis hatte der Arbeitgeber in dem vorbeschriebenen Fall auch ohne eine Vollmachtslosigkeitsrüge des Arbeitnehmers das Nachsehen. Inwieweit diese Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Unabhängig davon zeigt die Entscheidung aber wieder einmal, wie wichtig die genaue Formulierung einer Kündigung ist und augenscheinlich kleine Fehler große Auswirkungen haben können.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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