Probezeit nicht bestanden - was nun?

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 04.12.2004

Verlängerungsmöglichkeiten der Probezeit

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewöhnlich eine Probezeit. Die Dauer der Probezeit darf regelmäßig sechs Monate nicht überschreiten, zum Teil sehen Tarifverträge sogar kürzere Zeiträume vor.

Mit der Probezeit nicht zu verwechseln ist die sechsmonatige Wartefrist des § 23 Kündigungsschutzgesetz, auch wenn diese tatsächlich häufig mit der vereinbarten Probezeit zeitlich übereinstimmt. Die Probezeit besagt in der Regel nur, dass beide Vertragsparteien sich unter abgekürzten Kündigungsfristen voneinander lösen können, wohingegen nach Ablauf der Wartefrist des § 23 Kündigungsschutzgesetz und unter den weiteren Voraussetzungen dieses Gesetzes – der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer – eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur noch unter erschwerten Bedingungen ausgesprochen werden kann.

Da in der Praxis oft auch sechs Monate nicht ausreichen, um den Arbeitnehmer umfassend einzuarbeiten und sich ein Bild davon machen zu können, ob dieser den Aufgaben tatsächlich gewachsen ist, treffen Arbeitgeber häufig in Anbetracht des ab dem 7. Monat geltenden Kündigungsschutzes in Zweifelsfällen die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit zu kündigen. Und zwar zumeist in Unkenntnis anderer Lösungsmöglichkeiten. Nach einer Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2003 besteht seither die Möglichkeit die Probezeit zu verlängern, sofern  dies vor deren Ablauf bewirkt wird. Der Arbeitgeber kann hierbei zwischen dem Ausspruch einer Kündigung mit einer entsprechend längeren Kündigungsfrist oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem späteren Beendigungszeitpunkt wählen. Zu beachten ist allerdings, dass bei beiden Lösungsvarianten eine bedingte Wiedereinstellungszusage für den Fall der erfolgreichen Erprobung des Arbeitnehmers zu erfolgen hat.

Die Entscheidung des BAG eröffnet sowohl für Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer neue Chancen, womöglich doch noch zu einem dauerhaften Arbeitsverhältnis zu gelangen.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rheinstraße 20, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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