Steine statt Brot

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 17.06.2006

Steine statt Brot – Bundesarbeitsgericht erklärt Bestimmungen zur erleichterten Befristung bei älteren Arbeitnehmern für unwirksam

 

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. April 2006 = 7 AZR 500/04 zeigt, wie der gut gemeinte Wille des deutschen Gesetzgebers mit europarechtlichen Bestimmungen in Konflikt geraten kann.

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. III Satz 1 und 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist es möglich, mit älteren Arbeitnehmern, d. h. Personen, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unter erleichterten Bedingungen ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Sofern kein enger sachlicher Zusammenhang zu einem zuvor bestandenen unbefristeten Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht, bedarf es nach dieser gesetzlichen Vorschrift keiner sachlichen Begründung für die Befristung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger sachlicher Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für ältere Arbeitnehmer nach dem Motto „Besser befristet als arbeitslos!“ erleichterte Befristungsmöglichkeiten schaffen wollen. Denn er hat damit auf die Hürde, wonach Befristungen immer einen sachlichen Grund voraussetzen sobald der Arbeitnehmer - zu welchem Zeitpunkt auch immer - einmal in einem Arbeitsverhältnis zu dem gleichen Arbeitgeber stand, verzichtet. Mit älteren Arbeitnehmern konnten daher mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander geschaltet werden, ohne dass es auf den Grund der Befristung ankam. Diese Konstellation lag auch bei der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vor, bei der ein älterer Arbeitnehmer gegen die wirksame Beendigung seines Arbeitsverhältnisses infolge des Ablaufs der Befristung klagte. Obwohl der Gesetzeswortlaut eigentlich klar ist, stellte das BAG jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs gerade nicht fest.

 

Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das BAG darauf, dass der Europäische Gerichtshof bereits im November 2005 festgestellt hat, dass die deutschen Regelungen zur erleichterten Befristung bei älteren Arbeitnehmern eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Diskriminierung wegen des Alters darstellt und damit unwirksam ist. Bei seiner Entscheidung lies das BAG sogar unberücksichtigt, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dem Arbeitgeber bei Abschluss der Befristungsabrede noch nicht bekannt sein konnte. Auch die Gewährung eines angesichts des klaren Gesetzeswortlautes gebotenen Vertrauensschutzes hat das BAG mit der Begründung ablehnt, dass „die im Streit stehenden Regelungen des TzBfG im arbeitsrechtlichen Schrifttum seit ihrem In-Kraft-Treten in Zweifel gezogen worden seien.“ Die Entscheidung des BAG kann allenfalls auf die Freude des Klägers gestoßen sein. Für ältere Arbeitnehmer, für welche die bisherige Befristungsmöglichkeit häufig eine Chance darstellte, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen, geht sie jedoch an der Praxis vorbei. Die Kenntnis des arbeitsrechtlichen Schrifttums bei Entscheidungen des Arbeitgebers vorauszusetzen, ist für sich bereits kritikwürdig. Da sich häufig nun einmal kein echter Sachgrund zu Begründung einer Befristung findet, bedeutet das Urteil des BAG in der Praxis für Arbeitgeber regelmäßig, sich im Zweifel gegen die Einstellung eines älteren Arbeitnehmers zu entscheiden.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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